
Ein aktueller Vortrag von Jürgen Schrumpf den er bei der VdK Kreiskonferenz in Altensteig-Überberg gehalten hat.

Ein aktueller Vortrag von Jürgen Schrumpf den er bei der VdK Kreiskonferenz in Altensteig-Überberg gehalten hat.
Grundsätzlich hat jedes Kind, ob mit oder ohne Behinderung, ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt einen Rechtsanspruch auf den Besuch eines Kindergartens. Eine Klärung und Bestandsaufnahme der tatsächlichen Situation von Kindern mit Behinderung im Vorschulalter in Baden-Württemberg ist bislang nicht erfolgt und daher ein wichtiges Anliegen.
Im Baden-Württemberg ist die Integration von Kindern mit Behinderung in Regeleinrichtungen im Kindergartengesetz prinzipiell festgeschrieben. Nach §2 Abs. 2 sollen Kinder mit Behinderung zusammen mit Kindern ohne Behinderung in Gruppen gemeinsam gefördert werden, sofern der Hilfebedarf dies zulässt.
Allerdings erweist sich die Sozialhilferichtlinie des Landes als Hemmschuh für eine integrative Pädagogik, in dem sie die Gewährung von Maßnahmen der Eingliederungshilfe dann einschränkt, wenn der zusätzliche Förderbedarf durch den Kindergarten mit den zum Zeitpunkt der Entscheidung vorhandenen Personal- und Sachmitteln sowie den Leistungen der Eingliederungshilfe nicht sichergestellt werden kann. Als weitere Hindernisgründe werden dort das Nicht-Erreichen der Ziele des Kindergartens sowie die Beeinträchtigung der Belange anderer Kinder im Kindergarten genannt. Das bedeutet, dass die Möglichkeiten der Integration bzw. das Wunsch- und Wahlrecht von Eltern behinderter Kinder, welche Art von Kindergarten ihr Kind mit Behinderung besuchen soll, erheblich eingeschränkt sind.
In der Praxis hat sich gezeigt, dass die sehr unterschiedliche Umsetzung der Einzelintegration landesweit dazu führt, Maßnahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Kinder die einen Regelkindergarten besuchen wollen abzulehnen. Die Sozialhilferichtlinie bereitet somit tendenziell eher den Weg für die Ablehnung einer Eingliederungsmaßnahme, anstatt eine erwünschte Inklusion behinderter Kindern zu fördern.
Zudem gibt es im Zuge der Kommunalisierung der Eingliederungshilfen seit der Verwaltungsstrukturreform in Baden-Württemberg keinerlei Einheitlichkeit, wie die Einzelintegration in Regelkindergärten unter qualitativen Gesichtspunkten auszugestalten ist.
Nach meiner Ansicht darf das Recht auf Teilhabe und miteinander Leben und Lernen nicht an rechtlichen Hürden scheitern.
Aus diesem Grund ist eine Überarbeitung der Sozialhilferichtlinie erforderlich. Dies würde die berechtigte und hürdenlose Integration behinderter Kinder in Regelkindergärten garantieren.
In anderen Bundesländern, wie z. B. in Berlin, wird ausdrücklich betont, dass unabhängig von der Behinderung des Kindes der Besuch eines Regelkindergartens in Wohnnähe ermöglicht werden muss.
Es ist erwiesen, dass Eltern behinderter Kinder ein zunehmendes Interesse daran haben, ihr behindertes Kind in einem wohnortnahen Regelkindergarten zusammen mit nicht behinderten Kindern betreuen zu lassen. Studien haben gezeigt, dass eine inklusive Pädagogik sich gewinnbringend für beide Seiten auswirkt: Für behinderte wie auch nicht behinderte Kinder, die schon früh damit umzugehen lernen, dass Menschen unterschiedliche Fähigkeiten und Begabungen besitzen – eine Erkenntnis, die im Hinblick auf eine vorurteils- und diskriminierungsfreie Gesellschaft wesentlich ist.
Darüber hinaus muss kritisch beleuchtet werden, inwieweit die bisherige Finanzierungspraxis geeignet ist, das Ziel der Inklusion im Vorschulbereich umzusetzen. Nach bisheriger Praxis stehen an Eingliederungsmitteln max. 768 Euro pro Monat für pädagogische und begleitende Hilfen für ein behindertes Kind zur Verfügung – ein Betrag, mit dem maximal 7 Stunden Betreuung und Förderung pro Woche möglich ist.
Eine gelungene Inklusion bedeutet jedoch Kontinuität und Teilhabe am Alltag einer Einrichtung. Wenn ein behindertes Kind aber nicht länger als 7 Stunden wöchentlich im Kindergarten bleiben darf, droht nicht nur die Inklusion zu scheitern, sondern werden Eltern behinderter Kinder auch nicht in der Lage sein, Beruf und Familie miteinander zu verbinden. Daher muss an dieser Stelle eine kritische Bestandsaufnahme erfolgen und nach den Möglichkeiten gefragt werden, die Pauschalen dem tatsächlichen Bedarf anzupassen.
Die Inklusion dieser behinderten Kinder darf jedoch nicht mit dem Verlassen des Kindergartens enden, sondern muss nahtlos in den Besuch einer Regelschule – ich wiederhole Regelschule nicht Sondereinrichtung – einhergehen.
Nach meinem sozialen Verständnis muss es für uns als VdK eine Selbstverständlichkeit sein, dass wir uns hier kritisch, aber auch konstruktiv zu Wort melden. Ich habe dies bislang im Kreistag und im Gemeindrat von Bad Wildbad immer getan und hoffe dies auch nach den diesjährigen Kommunalwahlen weiterhin tun zu können.
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